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Impressum

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von elektrischer Energie

(im Folgenden kurz „Allgemeine Lieferbedingungen“ genannt)
an Kunden der E-Werk Gleinstätten GmbH
(im folgenden kurz „EWG“ genannt)

 

Fassung März 2020

 

 

I. Gegenstand des Vertrages

1. Gegenstand des Stromliefervertrages (im Folgenden kurz „Vertrag“ genannt) ist die Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch die EWG an dem/den im Vertrag angeführten Zählpunkt(en) der Kundenanlage. Die EWG verpflichtet sich, die Kundenanlage an dem/den im Vertrag angeführten Zählpunkt(en) nach Maßgabe des Vertrages durch Einstellung der vereinbarten Energiemenge in die Bilanzgruppe, der die EWG angehört, zu versorgen (Erfüllungsort).

 

2. Der Kunde verpflichtet sich, den gesamten Bedarf an elektrischer Energie dieser Kundenanlage an dem/den im Vertrag angeführten Zählpunkt(en) durch die EWG auf Basis des Stromliefervertrages und der Allgemeinen Lieferbedingungen zu decken.

 

3. Die Allgemeinen Lieferbedingungen sind für Kunden gültig, deren Anlagen sich in Österreich befinden und denen im Regelfall ein standardisiertes Lastprofil zugeordnet wird.

 

4. Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des Vertrages. Festgehalten wird, dass mit dem für die Belieferung der Kundenanlage zuständigen Netzbetreiber ein gesonderter Netzzugangsvertrag abzuschließen ist.

 

5. Die EWG hält ausdrücklich fest, dass der in den Allgemeinen Lieferbedingungen verwendete Begriff „Kunde“ sowohl für Kundinnen als auch für Kunden steht.

 

II. Vertragsabschluss

1. Der Vertragsabschluss über die Belieferung mit elektrischer Energie kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und anschließende Annahme dieses Antrages innerhalb von drei Wochen nach Erhalt sämtlicher Unterlagen und Vorliegen aller Voraussetzungen für die Belieferung mit elektrischer Energie durch die EWG zustande. Der Stromliefervertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Kunde ein schriftliches Vertragsangebot der EWG durch schlüssiges Verhalten annimmt, indem er Strom bezieht und für diese Stromlieferung mindestens eine Zahlung leistet (wobei auch die Erteilung der SEPA-Lastschrift als Zustimmung gilt).  Dieser Vertrag schafft nach dem Willen der Vertragspartner bis zu seiner rechtsgültigen Beendigung ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis.

 

2. Vertragserklärungen der EWG bedürfen gegenüber Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes der Schriftform. Für die Annahmeerklärung der EWG kann die Unterschrift entfallen, wenn sie mit Einrichtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt ist.

 

3. Vertragserklärungen des Kunden bedürfen keiner besonderen Form. Zu Beweiszwecken kann die EWG nachträglich eine schriftliche Erklärung verlangen. Ausgenommen von diesem Verlangen sind die für die Einleitung und Durchführung des Wechsels relevanten Willenserklärungen, soweit diese durch einen Kunden ohne Lastprofilzähler elektronisch im Wege einer von der EWG eingerichteten Website formfrei erklärt wurden und die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind.

 

4. Die EWG ist berechtigt, jederzeit und bereits vor Vertragsabschluss bei AKV, Bisnode Austria Holding GmbH oder vergleichbaren Anbietern Bonitätsprüfungen des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

 

III. Rücktrittsrecht für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Widerrufsbelehrung

1. Ist der Kunde Verbraucher i. S. des KSchG und hat er seine Vertragserklärung nicht in den von der EWG für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen oder bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so ist er gemäß § 3 KSchG berechtigt, von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden.

 

2. Ist der Kunde Verbraucher i. S. des KSchG, so kann er von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) oder von einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 FAGG) binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG).

 

3. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Kunde kann dafür auch das Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Kunde der EWG (E-Werk Gleinstätten GmbH, Gleinstätten 5, 8443Gleinstätten, Tel: +43 (0)3457-4011-0; Fax: +43 (0)3457-4011-73; www.ktg-austria.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

 

4. Ist die EWG ihren Informationspflichten nach § 4 Abs. 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen bzw. ist die Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulares unterblieben, so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt die EWG die Informationserteilung innerhalb dieser Frist nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde diese Information erhält.

 

5. Sollte der Kunde gemäß § 10 FAGG mit dem Wunsch an die EWG herangetreten sein, bereits vor Ablauf der 14­tägigen Rücktrittsfrist (gemäß § 11 FAGG) mit Energie beliefert zu

werden und hat er gegenüber der EWG sein auf diese vor­zeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen ausdrücklich erklärt, so wird die EWG daraufhin mit der vorzeitigen Vertragserfüllung beginnen. Tritt der Kunde unter diesen Voraus­setzungen vom Liefervertrag zurück, so hat er der EWG einen Betrag zu bezahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von der EWG bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

 

IV. Art und Umfang der Belieferung mit elektrischer Energie, Haftung

1. Die EWG liefert dem Kunden auf Dauer des Vertrages elektrische Energie im vertraglich vereinbarten Umfang.

 

2. Sollte die EWG durch Fälle höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden sie nicht in der Lage ist, an der Erzeugung, am Bezug oder an der Lieferung elektrischer Energie ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung der EWG zur Lieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitigt sind.

 

3. Die EWG haftet für Schäden, die die EWG oder eine Person, für welche die EWG einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für sämtliche Schäden – mit Ausnahme von Personenschäden – auf den Höchstbetrag von EUR 1.500,- pro Schadensfall begrenzt. Bei Schäden aus der Tötung oder Verletzung einer Person besteht die Haftung bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung gegenüber Unternehmern i. S. des Konsumentenschutzgesetzes für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
 

V. Qualität

Die Grundlage für die gelieferte Stromqualität ergibt sich aus den Netzbedingungen des jeweils zuständigen Netzbetreibers und den darin festgelegten Qualitätsstandards. Die Qualitätssicherung der gelieferten elektrischen Energie (Spannung, Frequenz etc.) am Netzanschlusspunkt der Kundenanlage obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber zu seinen genehmigten und veröffentlichten Netzbedingungen.

 

VI. Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, Preisänderungen

1. Das Entgelt für die Lieferung elektrischer Energie an Kunden der EWG sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Entgelte bestimmen sich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten bzw. gemäß Punkt. VI. Abs. 2 gültigen Preisen der EWG, die einen integrierenden Bestandteil der Allgemeinen Lieferbedingungen bilden. Falls vertraglich nicht anders vereinbart, sind die im Vertrag bzw. in den Allgemeinen Lieferbedingungen angeführten Preise Nettopreise, zu denen die vom Kunden zu bezahlenden gesetzlichen Abgaben, Steuern und behördlich festgesetzten Entgelte, die die Energielieferung betreffen (wie insb. Elektrizitätsabgabe, Gebrauchsabgabe, Umsatzsteuer) hinzuzurechnen sind. Dies gilt auch bei Neueinführung oder Ersatz von unmittelbar oder mittelbar mit der Energielieferung verbundenen Kosten, welche sinngemäß gelten und ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Preisen zu entrichten sind. Informationen über aktuelle Preismodelle sind für Haushalts-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden auf der Homepage der EWG (www.ktg-austria.at) ersichtlich bzw. können auf Kundenwunsch unentgeltlich angefordert werden.

 

2. Die EWG ist zu Änderungen des Entgelts für elektrische Energie (Arbeitspreis und Grundpauschale), die nicht aufgrund der Änderung von Steuern und Abgaben, die die Energielieferung betreffen oder aufgrund anderer behördlich festgesetzter Entgelte vorgenommen werden berechtigt und zwar nach Maßgabe der nachstehend umschriebenen, sachlich gerechtfertigten, weil von EWG nicht beeinflussbaren Fälle:

 

a) Im Falle einer Änderung des Vergleichswertes des österreichischen Strompreisindex („ÖSPI“) der österreichischen Energieagentur im Vergleich zum jeweils geltenden Index-Ausgangswert ist eine Preisänderung maximal in jenem Verhältnis zulässig, in dem sich der Index-Vergleichswert des ÖSPI gegenüber dem jeweiligen Index-Ausgangswert verändert hat.

 

a1) Index-Ausgangswert: Der erste Index-Ausgangswert für sämtliche Kunden ist der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte für einen Zeitraum von 36 Monaten vor dem Zeitpunkt der letzten Preisänderung (Beispiel: letzte Preisänderung am 1. Februar 2019; Index-Ausgangswert ist der Mittelwert des gewichteten monatlichen ÖSPI der Monate Jänner 2019 bis einschließlich Februar 2016).

 

a2) Index-Vergleichswert: Der Index-Vergleichswert ist der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte für einen Zeitraum von 12 Monaten vor dem Zeitpunkt der letzten Preisänderung (Beispiel: letzte Preisänderung am 1. Februar 2019; Index-Vergleichswert für alle von dieser Preisänderung betroffenen Kunden ist der Mittelwert des gewichteten monatlichen ÖSPI der Monate Jänner 2019 bis einschließlich Februar 2018).

Für Kunden, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen noch von keiner Preisänderung betroffen waren oder deren Preise nach Inkrafttreten der Allgemeinen Bedingungen geändert wurden oder (erneut) geändert werden, ist der Index-Vergleichswert der arithmetische Mittelwert der gewichteten Monatswerte für den Zeitraum jenes Kalenderjahres, das vor dem Inkrafttreten der Preisänderung vollendet wurde (Beispiel: Preisänderung tritt mit 1. September 2021 in Kraft; Index-Vergleichswert ist der Mittelwert der gewichteten monatlichen ÖSPI-Werte des Kalenderjahres 2020).

 

a3) Der neue Index-Ausgangswert ist der Index-Wert, welcher der tatsächlichen Preisänderung zugrunde lag.

 

a4) Der ÖSPI wird von der Österreichischen Energieagentur berechnet und

veröffentlicht. Er ist unter www.energyagency.at/fileadmin/dam/pdf/energie_in_zahlen/OESPI_Monatswerte im Internet abrufbar. Sollte der ÖSPI von der Österreichischen Energieagentur nicht mehr veröffentlicht werden, wird zwischen der EWG und dem Kunden ein neuer Index vereinbart.

 

a5) Der vorangeführte Index ist die Basis für Änderungen des Entgelts für elektrische Energie. Sowohl der Arbeitspreis als auch die Grundpauschale decken variable Kosten ab, welche abhängig vom sich verändernden Index sind.

 

a6) Preisänderungen, die dem Kunden nicht im gesamten möglichen Ausmaß mitgeteilt wurden, dürfen dem Kunden auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wirkung für die Zukunft und ausschließlich nach Maßgabe dieser Bestimmungen) angeboten werden.

 

b) Änderungen der Entgelte im Sinne von lit.a dürfen erst nach Ablauf der Fristen für allfällig vereinbarte Preisgarantien vorgenommen werden und erfolgen höchstens zweimal pro Kalenderjahr.

Die Erhöhungen des Entgelts für elektrische Energie sind gegenüber Verbrauchern i.S. des Konsumentenschutzgesetzes frühestens nach zweimonatiger Vertragsdauer zulässig. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Lieferbedingungen gelten die aktuell verrechneten Energiepreise als vereinbart.

 

c) Gegenüber Unternehmern i.S. des Konsumentenschutzgesetzes ist die EWG berechtigt, auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen von Kosten (z. B. Einstandspreise von elektrischer Energie, Primärenergiekosten, kollektivvertraglich bedingte Änderungen der Lohnkosten, sonstiger Personal- und Sachaufwand), welche die Lieferung von elektrischer Energie betreffen, die Preise bei Bedarf nach billigem Ermessen anzupassen.

 

d) Entgeltänderungen, die den Kunden ausschließlich begünstigen (Preissenkungen), können in Abweichung von den o.a. Regelungen uneingeschränkt angeboten und sofort wirksam werden.

 

e) Änderungen der Entgelte für elektrische Energie i.S. von Abs. 2 werden dem Kunden durch ein persönlich an ihn gerichtetes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt und berechtigen den Kunden zur Auflösung des Vertrages binnen einer Frist von drei Wochen ab Mitteilung an den Kunden. Widerspricht der Kunde schriftlich oder per E-Mail (falls elektronische Kommunikation gemäß Punkt XVIII vereinbart ist) innerhalb der angeführten Frist von drei Wochen einer Preisänderung, endet der Vertrag mit dem nach einer Frist von drei Monaten ab Zugang der o. a. Mitteilung über die Strompreisänderung folgenden Monatsletzten, wobei bis zur Beendigung des Vertrages die bisher vereinbarten Preise gelten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Lieferantenwechsel für den Kunden mit keinen gesonderten Kosten verbunden. Unterbleibt die außerordentliche Kündigung, gelten die neuen Preise zu dem von der EWG mitgeteilten Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, für die bestehenden Verträge als vereinbart. Die EWG wird den Kunden in der Mitteilung betreffend Änderung des Entgelts für elektrische Energie auf die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit und darauf hinweisen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs durch den Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Änderung des Entgelts für elektrische Energie gilt. Weiters wird die EWG den Kunden bei Änderungen des Entgelts für elektrische Energie aufgrund einer Indexveränderung in der Mitteilung über die Umstände der Preisänderung (Veränderungswert, neuer Index-Ausgangswert, Höhe der Preisänderung) informieren.

 

3. Die EWG behält sich Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen vor. Dem Kunden werden diese Änderungen durch ein persönlich an ihn gerichtetes Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitgeteilt. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Kunden in schriftlicher Form oder per E-Mail (falls elektronische Kommunikation gemäß Punkt XVIII vereinbart ist) innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Mitteilung an den Kunden gelten die neuen Allgemeinen Lieferbedingungen zu dem von der EWG mitgeteilten Zeitpunkt vereinbart.

 

Widerspricht der Kunde innerhalb der angeführten Frist von drei Wochen den Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen, endet der Vertrag mit dem nach einer Frist von drei Monaten ab Zugang der o. a. Mitteilung über die Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen folgenden Monatsletzten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist der Lieferantenwechsel für den Kunden mit keinen gesonderten Kosten verbunden. Die EWG wird den Kunden in der Mitteilung betreffend Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen auf die Tatsache der Änderung, auf die geänderten Bestimmungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und darauf aufmerksam machen, dass das Nichterheben eines Widerspruchs durch den Kunden bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist als Zustimmung zur Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gilt.

 

4. Der Kunde hat der EWG alle für die Entgeltbemessung notwendigen Angaben (die Erfordernisse werden bei Vertragsabschluss bekannt gegeben) zu machen. Dies gilt auch für beabsichtigte Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausmaß des Energiebezugs, Energieeigenerzeugung, Energiespeicherung), die eine Änderung der Bezugsgrößen zur Bemessung des Entgelts zur Folge haben.

 

5. Sofern im Vertrag keine andere Regelung getroffen wurde, stellt der jeweilige Netzbetreiber entsprechend den jeweils geltenden Verordnungen die Systemnutzungsentgelte (wie z. B. Netznutzungs- und Netzverlustentgelt, Blindstrom, Entgelt für Messleistungen) sowie sonstige derzeit bestehende oder künftig allenfalls hinzukommende Steuern und Abgaben (z. B. Gebrauchsabgabe) oder gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge und Entgelte (wie z. B. Finanzierungsbeiträge zur Ökostromförderung, Elektrizitätsabgabe) dem Kunden in Rechnung.

 

VII. Grundversorgung

1. Verbraucher i. S. des § 1 Abs.1 Z 2 KSchG (Haushaltskunden) und Kleinunternehmen i. S. des § 2 Z 29 Stmk-ElWOG können sich gegenüber der EWG gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die Grundversorgung berufen, wenn die Grundversorgung gemäß den Bestimmungen des Stmk-ElWOG zumutbar ist (die Grundversorgung ist nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 für die Dauer einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Grundversorgung nicht zumutbar).

Diese Interessenten werden von der EWG auf Basis der Allgemeinen Lieferbedingungen und zu den Tarifen für die Versorgung von Haushaltskunden bzw. Gewerbekunden („Grundversorgungstarif“) beliefert. Diese Tarife sind unter www.ktg-austria.at abrufbar oder können bei der EWG schriftlich oder telefonisch angefordert werden.

 

2. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher i. S. des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden in der Steiermark, die Verbraucher i. S. des §1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer i. S. des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in der Steiermark Anwendung findet.

 

3. Die EWG ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, welche für Haushaltskunden die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat nicht übersteigen darf. Anstelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann auch auf Verlangen des Haushaltskunden eine Pre-Payment-Einrichtung – sofern dies technisch möglich ist – zur Anwendung gelangen. Der Haushaltskunde ist vor dem Einsatz über die konkreten Kosten der Pre-Payment-Einrichtung zu informieren. Gerät der Haushaltskunde während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

 

4. Für den Fall eines nach der Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden neuerlichen Zahlungsverzuges wird die Weiterbelieferung gemäß § 77 ElWOG 2010 ausschließlich unter der Voraussetzung durchgeführt, dass der Kunde sich zur Vorauszahlung mittels Pre-Payment-Einrichtung für die künftige Netznutzung und Lieferung verpflichtet, wobei die EWG dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen zeitgerecht mitteilt. Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Pre-Payment-Einrichtung ist auf Kundenwunsch durch den Netzbetreiber zu deaktivieren, wenn der Kunde seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände bei der EWG und beim zuständigen Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

 

VIII. Verrechnung der elektrischen Energie

1. Die vom Kunden beanspruchte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen des Netzbetreibers festgestellt, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

 

2. Werden Fehler in der Ermittlung des Verbrauches bzw. des Rechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig verrechnete Betrag für die Dauer des vorausgehenden Ablesezeitraumes richtig gestellt, darüber hinaus nur, soweit die Auswirkung des Fehlers mit Gewissheit über einen längeren Zeitraum festgestellt werden kann. Keinesfalls erfolgt eine Berichtigung über drei Jahre hinaus.

 

3. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle des Einbaues eines intelligenten Messgerätes gemäß ElWOG 2010 (Smart Meter), mit Abschluss des Vertrages, der die Auslesung samt Verwendung von Viertelstundenwerten erfordert oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden, durch den zuständigen Netzbetreiber Energieverbrauchswerte in einem Intervall von 15 Minuten erhoben, an die EWG weitergegeben und von dieser für Zwecke der Verrechnung und/oder Erstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation verwendet werden.

Die Datenverwendung ist mit Vertragsabschluss oder mit Erteilung der Zustimmung zulässig.

Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit seine Zustimmung zur Übermittlung von 15-Minuten-Werten mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In diesem Fall wird die EWG künftig ausschließlich tägliche Verbrauchswerte beim zuständigen Netzbetreiber anfordern. Falls die Auslesung samt Verwendung von 15-Minuten-Werten Voraussetzung für die Vertragserfüllung ist, ist die EWG berechtigt, den Vertrag mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs zu beenden.

Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sie auf der Homepage der EWG (www.ktg-austria.at) unter „Datenschutz“.

 

IX. Abrechnung, Teilzahlungen, Insolvenzverfahren

1. Die Abrechnung der von der EWG gelieferten elektrischen Energie erfolgt auf Basis der vom Netzbetreiber übermittelten Daten und wird dem Kunden in der Regel jährlich vorgelegt. Die EWG kann andere Zeitabschnitte wählen (wobei im Regelfall der Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten nicht wesentlich überschritten wird) und hierbei jeweils Teilzahlungsbeträge zu festgelegten Fälligkeiten vereinbaren, wobei der Kunde mit Ausnahme des Insolvenzverfahrens (siehe Abs. 6) berechtigt ist, die Zahlung auf Basis von zumindest 10 jährlichen Teilzahlungsvorschreibungen zu leisten.

 

2. Die Teilzahlungsbeträge werden sachlich und angemessen auf Basis des Letztverbrauches tagesanteilig berechnet, wobei der Ermittlung die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt werden. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so bemessen sich die Teilbeträge nach dem durchschnittlichen Lieferumfang vergleichbarer Kundenanlagen. Macht der Kunde einen anderen Lieferumfang glaubhaft, so muss dieser angemessen berücksichtigt werden. Die der Teilzahlungsberechnung zugrunde liegende Energiemenge ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. Die Mitteilung kann auf der Jahresabrechnung oder der ersten Teilbetragsvorschreibung erfolgen.

 

3. Ändern sich innerhalb des Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird, wenn keine abgelesenen Messergebnisse vorliegen, der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig unter Berücksichtigung des zugeordneten Lastprofils berechnet. Die folgenden Teilzahlungen können im Ausmaß der Preisänderung angepasst werden.

 

4. Einsprüche gegen die Rechnungen haben innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt zu erfolgen. Dies schließt eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen nicht aus. Die EWG wird den Kunden auf den Rechnungen ausdrücklich darauf hinweisen.

 

5. Einsprüche gegen die Rechnung berechtigen nicht zu Zahlungsaufschub oder Zahlungsverweigerung hinsichtlich unstrittiger Teile der Rechnungssumme.

 

6. Wird über das Vermögen des geldleistungspflichtigen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren (welcher Art auch immer) eröffnet, ist der geldleistungspflichtige Vertragspartner im Falle der Fortführung der Geschäftsverbindung jedenfalls zur Vorauszahlung verpflichtet. In diesem Fall sind beide Vertragspartner – ungeachtet sonstiger vertraglicher Bestimmungen – berechtigt, eine Zug-um-Zug-Abwicklung der wechselseitigen Leistungen derart zu begehren, dass der liefer- bzw. leistungspflichtige Vertragsteil vor Durchführung der Lieferung bzw. Leistung zur Vorauszahlung auffordert und damit berechtigt ist, mit seiner Lieferung bzw. Leistung so lange inne zu halten, bis der Vorauszahlungsbetrag bei ihm eingelangt ist.

 

7. Die EWG ist berechtigt bzw. verpflichtet, die sich aus Fehlablesungen bzw. Fehlverrechnungen allenfalls ergebenden Nachforderungen innerhalb von drei Jahren ab erfolgter Fehlablesung bzw. Fehlverrechnung nachzuverrechnen bzw. rückzuerstatten.

 

X. Zahlung, Verzug, Mahnung

1. Die Teilzahlungen sind bis jeweils 5. des Monats, Rechnungen binnen 14 Tagen ab Postaufgabe- bzw. ab Versanddatum (elektronische Datenübertragung, Fax etc.) ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird. Für Verbraucher i. S. des KSchG ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden.

 

2. Zahlungen des Kunden sind für die EWG gebührenfrei auf ein Konto der EWG zu leisten. Ebenso sind allfällige Bankrücklaufspesen und dgl. vom Kunden zu bezahlen. Für nicht automatisierbare Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV‑lesbaren Zahlscheinen bzw. unvollständig übermittelten Daten bei Telebanking) wird pro erforderlicher Zahlungsbuchung ein Betrag gemäß Preisblatt verrechnet. Für die Erstellung und Zusendung einer vom Kunden gewünschten Zwischenabrechnung oder eines vom Kunden gewünschten Kontoauszuges bzw. einer Saldenbestätigung oder dgl. wird von der EWG ein Betrag gemäß Preisblatt verrechnet.

 

3. Bei verspätetem Zahlungseingang ist die EWG unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Bei Unternehmensgeschäften kommen die gesetzlichen Bestimmungen des § 456 UGB zur Anwendung.

Weiters ist die EWG bei Kunden, die Unternehmer i.S. des KSchG sind, berechtigt, bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen den in § 458 UGB jeweils geregelten (gemäß Preisblatt) in Rechnung zu stellen.

 

4. Kosten für durch den Kunden verschuldete Mahnungen, für Inkasso bzw. Inkassoversuche durch einen Beauftragten, sowie Wiedervorlagen und sonstige Schritte, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, hat der Kunde zu bezahlen. Die Kosten für Mahnungen oder Wiedervorlagen von Rechnungen, für Inkasso bzw. Inkassoversuche je Kundenbesuch und für durch den Kunden verschuldete Rechnungsberichtigungen werden gemäß Preisblatt verrechnet. Für die Montage eines Pre‑Payment‑Zählers hat der Kunde die geltenden Preise des für den Kunden jeweils zuständigen Netzbetreibers zu bezahlen.

 

5. Eingehende Zahlungen werden zuerst für bereits eingeforderte Positionen wie Verzugszinsen, Mahnspesen, Inkassospesen oder dgl. und schließlich für rückständige Kapitalforderungen nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit verwendet.

 

XI. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung

1. Die EWG ist berechtigt, vom Kunden die Leistung einer Sicherheit (Barsicherheit, Bankgarantie) oder eine Vorauszahlung zu verlangen, oder die Lieferung mittels Pre-Payment-Einrichtungen zu veranlassen, wenn zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den in Abs. 2 angeführten Vertragsverhältnissen aus folgenden Gründen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt:

  • Der Kunde ist innerhalb der letzten zwölf Monate mit zwei Zahlungen in Verzug geraten.
  • Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden liegen vor, bzw. es wurde die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt, bewilligt oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht bewilligt. Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens wird auf Punkt IX Abs. 6 verwiesen.
  • Es bestehen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden (z. B. aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit der EWG).

Die Höhe der Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung beträgt maximal drei monatliche Teilzahlungsbeträge.

 

2. Nach einmaliger Mahnung unter ungenutztem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist kann sich die EWG aus der Sicherheit nach den gesetzlichen Verwertungsvorschriften für Rückstände aus der Belieferung mit elektrischer Energie schadlos halten. Für Sicherheitsleistungen bzw. Vorauszahlungen im Rahmen der Grundversorgung gilt Punkt VII (Grundversorgung).

 

3. Der Kunde hat auf Verlangen die Sicherheit auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen. Die Sicherheit wird dem Kunden nach Beendigung des Vertrages und Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen zurückgegeben wobei im Falle einer Barsicherheit diese zum jeweiligen Basiszinssatz (Einlagenzinssatz) der Österreichischen Nationalbank verzinst rückerstattet wird. Die Rückgabe kann auch auf Kundenwunsch erfolgen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind und zu erwarten ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachkommt.

 

4. Wird seitens der EWG eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gefordert, so ist ein Kunde, dessen Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler erfasst wird, berechtigt, die Lieferung mittels Pre-Payment-Einrichtungen zu veranlassen. Die Installation der Pre-Payment-Einrichtung erfolgt - unter der Voraussetzung, dass die technischen Anforderungen erfüllt sind - gemäß den Allgemeinen Bedingungen des Netzbetreibers, wobei die EWG dem Netzbetreiber die erforderlichen Informationen zeitgerecht mitteilt.

 

XII. Verwendung der elektrischen Energie

Die elektrische Energie wird dem Kunden für die im Vertrag angeführte Anlage und nur für seine eigenen Zwecke zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der EWG gestattet.

 

XIII. Widerrechtlicher Bezug von elektrischer Energie

Wird elektrische Energie entgegen den Allgemeinen Lieferbedingungen

oder den vertraglichen Verpflichtungen bezogen bzw. die Lieferung elektrischer Energie wegen Zuwiderhandlung des Kunden gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. gegen die vertraglichen Verpflichtungen verhindert, ist der EWG der hierdurch entstandene Schaden nach Maßgabe der Ermittlung durch den Netzbetreiber zu vergüten.

 

XIV. Vertragsdauer, Vertragseintritt, Rechtsnachfolge

1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum jeweils Monatsletzten schriftlich gekündigt werden.

 

2. Der Vertrag kann von Haushaltskunden (Verbraucher i. S. des § 1 Abs.1 Z 2 KSchG) und Kleinunternehmen i. S. des § 2 Z 29 Stmk-ElWOG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag kann von der EWG unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen gekündigt werden. Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge täglich, dies jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen für den Kunden bzw. acht Wochen für die EWG, schriftlich möglich. Das Schriftformerfordernis gilt nicht für relevante Willenserklärungen für die Einleitung und Durchführung des Wechsels, soweit diese durch einen Kunden ohne Lastprofilzähler elektronisch im Wege einer von der EWG eingerichteten Website formfrei erklärt wurden und die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt ist.

 

3. Sollte der Kunde trotz Beendigung des Stromliefervertrages weiterhin von der EWG elektrische Energie beziehen, verpflichtet er sich, bis zum Lieferantenwechsel den zuletzt mit der EWG vereinbarten Preis zu bezahlen.

 

4. Kann der Kunde infolge Umzuges von der elektrischen Energie keinen Gebrauch mehr machen, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist schriftlich zu kündigen. Ist entgegen den Angaben des Kunden tatsächlich kein Umzug erfolgt, hat der Kunde die EWG so zu stellen, wie wenn der Vertrag vereinbarungsgemäß erfüllt worden wäre.

 

5. Wird der Gebrauch elektrischer Energie ohne ordnungsgemäße Kündigung eingestellt, so bleibt der Kunde für die Erfüllung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen der EWG gegenüber haftbar.

 

6. Ein Wechsel des Kunden durch Eintritt eines neuen Kunden in ein laufendes Vertragsverhältnis ist der EWG unverzüglich mitzuteilen und bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der EWG. Der bisherige Kunde und der neue Kunde haften zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten aus dem laufenden Abrechnungszeitraum. Die EWG ist nicht verpflichtet, ein bestehendes Vertragsverhältnis mit einem Kunden auf einen Dritten zu übertragen.

 

7. Die EWG haftet nicht für unrichtige Angaben des in den Vertrag eintretenden Kunden. Dieser sowie der bisherige Kunde haben die EWG für alle daraus resultierenden Folgen schad- und klaglos zu halten.

 

8. Die EWG ist bei Unternehmern i. S. des KSchG berechtigt, ihre Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden.

 

XV. Aussetzung der Belieferung, Vertragsauflösung

1. Die EWG ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe, die Belieferung mit elektrischer Energie auszusetzen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Nichterfüllung von zumindest einer fälligen Zahlungsverpflichtung, die Nichterbringung geforderter Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen oder die unbefugte Entnahme oder Verwendung elektrischer Energie. Im Falle des Zahlungsverzuges oder der Nichterbringung geforderter Sicherheitsleistungen bzw. Vorauszahlungen hat seitens der EWG vor Aussetzung der Lieferung eine zweimalige Mahnung unter jeweils zweiwöchiger Nachfristsetzung zu erfolgen, wobei jede Mahnung den allfälligen Hinweis (entsprechend § 82 Abs. 3 und 7 ElWOG 2010) auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen enthält. Die zweite Mahnung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und eine Information über die Liefereinstellung (Abschaltung des Netzzuganges), sowie die mit einer allfälligen Abschaltung verbundenen Kosten zu enthalten.

 

2. Wenn die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Lieferung gemäß Absatz 1 vorliegen oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, sind die Vertragspartner berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

3. Ein Vorauszahlungsbegehren gemäß der Punkte IX Abs. 6 bzw. XI Abs. 1 lässt die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses grundsätzlich unberührt.

 

4. Die Wiederaufnahme der unterbrochenen Belieferung erfolgt nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und Störungen und nach Bezahlung der der EWG entstandenen Kosten für die Aussetzung und Wiederaufnahme der Lieferung.

 

XVI. Beschwerdemöglichkeiten/Streitbeilegung

1. Der Kunde kann allfällige Beschwerden an die EWG richten (E-Werk Gleinstätten GmbH, Gleinstätten 5, 8443 Gleinstätten;

Tel. +43 (0)3457-4011-0, Fax +43 (0)3457-4011-73,

Kontakt: www.ktg-austria.at).

 

2. Ein Streitschlichtungsantrag (z. B. wegen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abrechnung von Elektrizitätslieferungen) kann schriftlich (Post, Fax) oder per E-Mail bei der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Dem Streitschlichtungsantrag sind alle nötigen Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhaltes beizulegen.

 

E-Mail:                      schlichtungsstelle@e-control.at

Fax:                         +43 (0)1 24724-900

Postanschrift:            Energie-Control Austria

                               Schlichtungsstelle

                               Rudolfsplatz 13a

                               1010 Wien

Homepage:               www.e-control.at

 

3. Die EWG ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.

 

XVII. Sonstige Bestimmungen

1. Voraussetzungen für die Belieferung
Die EWG ist zur Lieferung elektrischer Energie an den Kunden nur unter der Voraussetzung verpflichtet, dass der Kunde netzzugangsberechtigt ist, ein rechtsgültiger Netzzugangsvertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber besteht und zum Zeitpunkt des Lieferbeginns kein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten besteht. Andernfalls ruhen die Verpflichtungen der EWG zur Stromlieferung. Auf Punkt. IX Abs. 6 wird verwiesen.

 

2. Salvatorische Klausel

Für Unternehmer i. S. des Konsumentenschutzgesetzes gilt im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. des Vertrages, dass dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt wird. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.

 

3. Datenschutz

Die aktuelle Datenschutzinformation wird dem Kunden anbei übermittelt. Sie kann auch telefonisch (+43 (0)3457-4011-0) oder per E-Mail (office@ktg-austria.at) angefordert werden und steht auf der Homepage unter www.ktg-austria.at bereit.

 

4. Änderungen der Anschrift

Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift und E-Mail-Adresse der EWG bekannt zu geben. Eine Erklärung der EWG gilt dem Kunden auch dann als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und die EWG die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Kunden sendet. Bei aufrechter Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation gemäß Punkt XVIII gilt eine Erklärung der EWG auch dann als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat und die EWG die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Kunden sendet.

 

 

5. Anpassung an die Marktregeln

Sollten einzelne Teile des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen den sogenannten „Marktregeln“ – das ist die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten – widersprechen oder keine nach den Marktregeln erforderliche Regelung enthalten, so ist die EWG berechtigt, eine Anpassung vorzunehmen. Dabei ist die Vorgangsweise gem. Punkt. VI. Abs. 3 einzuhalten.

 

6. Bilanzgruppenzugehörigkeit

Aufgrund der Belieferung des Kunden mit elektrischer Energie durch die EWG ist die mittelbare Zugehörigkeit des Kunden zu jener Bilanzgruppe, der die EWG angehört, gegeben.

 

XVIII. Rechtswirksame Zustellung mittels elektronischer Kommunikation

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Mitteilungen betreffend Änderungen des Entgelts für elektrische Energie gemäß Punkt VI Abs. 2, Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Punkt VI Abs. 3, Mitteilungen von Teilzahlungsbeträgen bzw. deren Änderungen, Übermittlung von Rechnungen und werblichen Informationen in Form von Rechnungsbeilagen, elektronische Nachrichten, Zahlungserinnerungen, erste Mahnungen, Kontoinformationen, Vertragsformulare, Abschlagspläne und Informationsschreiben im Zuge eines Lieferantenwechsels auf elektronischem Wege an die seitens des Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse rechtswirksam erfolgen können und keines gesonderten, persönlich an den Kunden gerichteten Schreibens bedürfen. Diese Zustimmung kann vom Kunden gegenüber der EWG ohne Angabe von Gründen jederzeit durch einseitige schriftliche Erklärung (zu richten an die E-Werk Gleinstätten GmbH, Gleinstätten 5, 8443 Gleinstätten oder per E-Mail  office@ktg-austria.at) widerrufen werden.

 

XIX. Gerichtsstand

1. Für alle im Zusammenhang mit den Allgemeinen Lieferbedingungen bzw. dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten entscheidet – mit Ausnahme von Punkt. XIX Abs. 2 – das am Sitz der EWG sachlich zuständige Gericht, soweit die Streitigkeit nicht im Verhandlungswege oder durch ein vereinbartes Schiedsgericht bereinigt wird.

 

2. Für Verbraucher i. S. des Konsumentenschutzgesetzes, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Inland einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung haben, gilt die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

 

3. Auf die Allgemeinen Lieferbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der EWG ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts anzuwenden.

 

E-Werk Gleinstätten GmbH, Gleinstätten 5, 8443 Gleinstätten, Österreich; FN 66612i, Bezirksgericht Leibnitz,; UID-Nr.: ATU 29 53 72 03

Homepage: www.ktg-austria.at